A) Schleppflugberechtigung (ZLPV §56)
A 1. Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die
besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen
(Schleppflugberechtigung) zu erteilen, wenn
sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
erfüllen und ihre fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des Abs. 3 nachgewiesen haben.
Grundvoraussetzung für unser Ausbildungsunternehmen
ist jedoch, daß ein Bewerber um eine solche
Berechtigung auch bereits eine ausreichende
Erfahrung auf dem für seine Schleppflüge
vorgesehenen Flugzeug besitzt.
Daß dieses Luftfahrzeug auch für
die angestrebte Schleppflugart ( Segelflug-
od. Bannerschlepp) auch zugelassen sein muß,
soll hier eigentlich nur der Ordnung halber
nochmals erwähnt werden.
A 2. Wer sich um eine Schleppflugberechtigung
bewirbt, muß nachweisen, daß er
die Grundvoraussetzungen einmal mitbringt und
zusätzlich mindestens vier Schleppflüge
unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers
einwandfrei ausgeführt hat.
A 3. Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber
einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Vollkreisen in einer Schräglage von 30
bis 40 Grad
hintereinander auszuführen.
A 4. Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen
Schleppflügen muß das Segelflugzeug
von einem zur Ausführung derartiger Flüge
berechtigten Segelflieger geführt werden.
A 5. Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung
hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer
seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug
ausgeführt hat.
B) Kunstflugberechtigung
(ZLPV §57)
B1. Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die
besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge
im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen
(Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),wenn
sie ihre fachliche Befähigung bei einer
Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der
Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.
B2. Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber
Kunstflugfiguren auszuführen:
1) zwei Überschläge aus der Normalfluglage
nach oben,
2) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links
und nach rechts,
3) je zwei Rollen nach links und nach rechts,
4) je zwei halbe Überschläge nach
oben mit anschließender halber Rolle nach
rechts
und nach links,
5) Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach
links und nach rechts,
6) einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden
Dauer,
7) je zwei halbe Rollen nach links und nach
rechts in einem Steigflug von ungefähr
30 Grad mit anschließendem Abschwung.
B3. Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen
vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung
nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen.
Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der
Bewerber der Prüfungskommission ein schriftliches
Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen.
Jede Abweichung von diesem Programm macht den
betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug
ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m
Höhe über Platz und einer Ziellandung
auf eine Ziellandefläche von 300 x 100
m abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug
nach links und ein Seitengleitflug nach rechts
auszuführen.
C. Sicht-Nachtflugberechtigung
(ZLPV §58)
C1. Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die
besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge
nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge)
auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung
für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die
in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen
und ihre fachliche Befähigung bei einer
Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des
Abs. 3 nachgewiesen haben.
C2. Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung
für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß
nachweisen, daß er Motorflüge von
insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt
hat. In der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge
von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer
mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20
Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge
und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten
zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten
sein.
C3. Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber
einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln
mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens
50 km entfernten Flugplatz auszuführen.
C4. Für die Verlängerung der Berechtigung
gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer
Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn
Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln
ausgeführt hat.
[Erläuterungen: es genügen Flüge
von wenigstens 3 Stunden als Nacht-Sichtflüge
mit mindestens 10. Nachtabflügen und 10
Nachtlandungen]
D. Instrumentenflugberechtigung
Fliegen nach Instrumenten, (fast ) unabhängig
von Sichten, Bewölkung und Tageszeit
E. Gegenseitige Anerkennung
von Erlaubnissen für Zivilluftfahrtpersonal
zur Ausübung von Tätigkeiten in der
Zivilluftfahrt:
EG-Richtlinie 91/670/EWG vom 16. Dez. 1991
- Art. 3, Abs. 2:
"Jeder Inhaber einer von einem [EU-]Mitgliedstaat
ausgestellten Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer
darf ein in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenes
Luftfahrzeug fliegen.
Privatluftfahrzeugführer dürfen Rechte,
die in ihrer Erlaubnis festgelegt sind und Berechtigungen
für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge)
bei Tag allerdings nur in einem Luftfahrzeug
ausüben, das für eine Mindestflugbesatzung
von einem Luftfahrzeugführer zugelassen
ist."
Dies bedeutet eine formlose, generelle und
unbefristete Anerkennung von
"Privatluftfahrzeug-Führererlaubnissen"
(d.s. ICAO-konforme: PPL für Flugzeug und
Hubschrauber,Segelfliegerscheine, Motorseglerberechtigungen,
Privat-Freiballonfahrerscheine), die von anderen
EG-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für
Flüge nach Sichtflugregeln am Tag bei Benützung
von Flugzeugen (für einen Piloten), die
in einem EG-Mitgliedstaat registriert sind.
Anmerkung: diese Anerkennung bezieht sich nicht
auf Berechtigungen wie Sonderpilotenscheine
für Hänge- oder Paragleiter oder UL-Flugzeuge
(z.B.: in Deutschland ausgestellte "Erlaubnisse
für Luftsportgeräteführer").
PILOTEN (bzw. Freiballonfahrer) mit einer gültigen
"Privatluftfahrzeugführer-Lizenz"
(oder einer Lizenz, welche die Rechte einer
solchen Lizenz mit
einschließen), die von einem EG-Mitgliedstaat
ausgestellt wurde, dürfen innerhalb der
EG-Mitgliedstaaten andere EG-registrierte (somit
auch österreichisch registrierte) Luftfahrzeuge
unter den genannten Bedingungen (im Sichtflug
am Tage, ...) fliegen.
PRIVATLUFTFAHRZEUGFÜHRER mit einem österreichischen
PPL (oder einer Lizenz, welche die Rechte einer
solchen Lizenz mit einschließen), eine
Segelflieger- oder Freiballonfahrerschein dürfen
damit innerhalb der Mitgliedstaaten auch Luftfahrzeuge
unter den genannten Bedingungen (im Sichtflug
am Tage, ...) fliegen, die in anderen EG-Mitgliedstaaten
registriert sind.
DAVON UNABHÄNGIG hat die trilaterale Vereinbarung
vom 9. November 1978 über die gegenseitige
Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen zwischen
Österreich, Deutschland und der Schweiz
weiterhin Gültigkeit. Dieses ist gegenüber
Deutschland nur in den Bereichen von Bedeutung,
die von der EG-Richtlinie nicht betroffen sind.
Gegenüber der Schweiz (nicht EG-Mitgliedstaat)
ist das Abkommen die einzige diesbezügliche
zwischenstaatliche Regelung.