Informationen

PPL Fluglehrer

 

 

 

PPL Motorflug
 

Informationen zum Privatpilotenschein

1. Jetzt geht's los?
2. Wo nehmen Sie ein Flugzeug her?
3. Wie geht das? Theorie des Fliegens
4. ''Start frei''. Die praktische Ausbildung
5. Alleine in der Luft. Der erste Soloflug
6. Der große Tag. Die Prüfung
7. Die Prüfung bestanden. Bekommen Sie jetzt den 'Schein'?
8. Wie lange dauert die PPL-Ausbildung?
9.Was müssen Sie tun, um den 'Schein' zu verlängern ?
10.Welche Berechtigungen kann ich noch erwerben?
1. Jetzt gehts los?

Bevor Sie mit der praktischen Ausbildung zum Erwerb des Privatpilotenscheines (PPL) beginnen können, benötigen Sie einen Flugschülerausweis. Dafür ist kein Alterslimit festgesetzt - der fliegerärztliche Sachverständige entscheidet. Dieser Flugschülerausweis berechtigt Sie, unter Aufsicht eines Fluglehrers mit der praktischen Ausbildung zu beginnen.
Den PPL bekommen Sie aber nach Ihrem 17. Geburtstag ausgestellt - die Ausbildung kann also bereits kurz vorher erfolgen und zur Prüfung werden Sie jedoch auf Grund unserer Erfahrung von der Austro - Control erst nach Ihrem 17. Geburtstag zugelassen.


Die von unserer Fliegerschule am meisten frequentierten Fliegerärzte sind:

Dr. Thomas Steidl
Stadtplatz 7
5230 Mattighofen
Tel. +43 (7742) 22 85-0 nur für Segelflug und PPL Untersuchungen

Dr. Sepp Lehner
Vormarkt 2
4720 Neumarkt i. Hausruckkreis
Tel. +43 (7733) 73 57-0 für Segelflug , PPL und CPL Untersuchungen


Im Nachrichtenblatt für Luftfahrer ist jedoch noch eine größere Anzahl von Fliegerärzten veröffentlicht und es steht daher jedem frei, sich aus dieser Liste einen Arzt, welcher eventuell näher bei Ihrem Wohnort liegt, davon auszusuchen.


Der Flugschülerausweis kann beim Österreichischen Areo Club (ÖAeC) beantragt werden (faa@aon.at):

ÖAeC
Blattgasse 6
A-1030 Wien
Telefon: +43 (1) 718 72 97


Sie benötigen dafür:

Antragsformular (erhätlich bei Fliegerärzten oder zum Downloaden unter www.aeroclub.at - Downloads - FAA Allgemein Allgemein)
polizeiliches Führungszeugnis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Vorlage eines fliegerärztlichen Sachverständigengutachtens
(eine Auskunft über mögliche Sachverständigengutachter kann durch die Fliegerschule erfolgen)
2 Paßbilder
Kosten rd EUR 38,00
 
2. Wo nehmen Sie ein Flugzeug her?

Der einfachste Weg ist, Sie treten unserem Verein bei.
Der Sportfliegerclub Ried, besitzt einen eigenen Flugplatz in Kirchheim mit einer 600 Meter langen Hartbelagspiste, hat derzeit an die 180 Mitglieder und bietet eine breite Palette von Flugzeugen sowohl für den Motorflug als auch für den Segelflug an.

Sie stellen ganz einfach einen Antrag auf Mitgliedschaft im Büro des Geschäftsführers unseres Vereines, direkt bei der Betriebsleitung oder in der Fliegerschule unseres Flugplatzes in Kirchheim.
Wenn Sie bei uns die Ausbildung machen möchten, müssten Sie zumindest für den Zeitraum der Ausbildung Mitglied in unserem Verein werden. Dies ist erforderlich, da wir als reine Vereinsfliegerschule nur vereinseigene Mitglieder, laut Ausbildungsbescheid, ausbilden dürfen.
  Mitglied im SFC Ried

Der Vorteil liegt darin, dass Sie die meisten Ausbildungsflüge auf unserem clubeigenen Flugplatz zu günstigsten Konditionen machen können und nach der Ausbildung besteht natürlich die Möglichkeit auch weiterhin bei uns als Vereinsmitglied zu fliegen. Sie brauchen lediglich eine entsprechende Einweisung auf einen anderen Flugzeugtyp, soweit es sich nicht um das bereits bei der Ausbildung verwendete Flugzeug handeln sollte.


Anmeldeadressen:

Sportfliegerclub Ried

Sekretariat
Mühlbachgasse 9
4910 Ried
Tel: +43 7752 86861
Fax:+43 7752 80791

Sportfliegerclub Ried

Fliegerschule
Ausbildungsleiter Höllerl
Spanlangstraße 16a
A-4780 Schärding
Telefon: +43 (7712) 24 26
oder 43 83
Mobil: +43 (664) 352 28 26
Fax: +43 (7712) 52 26

Sportfliegerclub Ried

Flugplatz Kirchheim
Schacha
A-4932 Kirchheim
Telefon: +43 (7755) 64 14
Fax: +43 (7755) 64 14-4

Nach dessen positiver Erledigung durch den Vorstand und nach Bezahlung der Aufnahmegebühr von derzeit 220 Euro, sowie des jährlichen Mitgliedsbeitrages sind Sie Mitglied beim Sportfliegerclub Ried.

3. Wie geht das? Theorie des Fliegens


In einem Theoriekurs im Rahmen der Fliegerschule des SFC Ried erarbeiten Sie sich unter fachkundiger Führung der vortragenden Fluglehrer gemeinsam mit anderen Flugschülerinnen und Flugschülern Wissen in folgenden Gegenständen:

Motorflugzeugkunde (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise des Motorflugzeuges, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
  Flugzeug Innenansicht
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes,Vorbereitung eines Überlandfluges, auch unter Miteinbeziehung von Funknavigationshilfen bzw. GPS)
Aerostatik und Aerodynamik,
Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
erste Hilfe bei Unfällen.
4. ''Start frei''. Die praktische Ausbildung

Für die Anfangsausbildung stehen Ihnen unsere 2-sitzigen Flugzeuge, Cessna 150 oder unsere Katana zur Verfügung. Die Anfangsschulung erfolgt mit einem der beiden genannten Flugzeuge mit welchem Sie auch einmal später Ihren ersten Alleinflug machen werden.
Für diverse Überland - und Navigationseinweisungen können wir aber auch mit Genehmigung des Ausbildungsleiters andere Vereinsflugzeuge zusätzlich einsetzen.
  Cessna 150
Sie werden die folgenden 40 Stunden - so viele Stunden müssen Sie nämlich in der Ausbildung fliegen - zirka zu 2/3 in der Cessna 150 oder in unserer Katana verbringen.
5. Alleine in der Luft. Der erste Soloflug


Nach einigen Stunden Flugerfahrung im Platzbereich des Flugplatzes unter fachkundiger Leitung Ihres Fluglehrers, fliegen Sie erstmalig ein paar 'Runden' alleine. Der Fluglehrer überwacht Ihren Flug vom Boden aus und steht mit Ihnen über Funk in Kontakt- und zugegeben, Ihr Fluglehrer wird, genauso wie Sie, unter Umständen etwas nervös sein. Der erste große Schritt in Richtung Privatpilotenschein ist getan.
Sie können Ihr Flugzeug alleine fliegen.
  landen
In der Folge werden Sie immer weitere 'Kreise' ziehen.
In der Theorie Gelerntes werden Sie in der Praxis anwenden und - nach eingehender Vorbereitung - sicher zu anderen Flugplätzen finden.
Ein weiteres Erlebnis wird das Anfliegen eines Flughafens mit ihrem Fluglehrer sein, zum Beispiel Salzburg, Linz, Graz oder Klagenfurt.
6. Der große Tag. Die Prüfung

Eine Prüfungskommission wird Ihre Kenntnisse in Theorie
und Praxis überprüfen.

Die theoretische Prüfung basiert auszugsweise auf Fragen aus einem publizierten Fragenkatalog im Multiple - Choice Verfahren.

Die praktische Prüfung umfaßt einen Prüfungsflug zu einem Ihnen vorher bekanntgegebenen Ort in der Nähe des Flugplatzes. Sie bereiten diesen Flug selbständig vor. Weiters müssen Sie, mit Ihrem Prüfer an Bord, beweisen, daß Sie Kurs, Höhe und Geschwindigkeit laut Vorgabe halten können, sich orientieren und einfache'Gefahrenzustände' - wie zum Beispiel 'Überziehen' = zu langsam fliegen - beheben können.
  Prüfung
Dazu gehört auch das Simulieren eines Motorausfalles über dem Flugplatz. Mit dem Motor im Leerlauf gleiten Sie sicher zur Piste und machen eine Landung. Neben gleichmäßigem Sink -, Steig - und Geradeausflug, sind auch Links- und Rechtskurven, mit unterschiedlichen Querlagen, zu fliegen.

Dies wird für Sie kein Problem darstellen, haben Sie doch alle diese Aufgaben mehrfach mit Ihrem Fluglehrer geübt und gefestigt.
7. Die Prüfung bestanden. Bekommen Sie jetzt den 'Schein'?


Sie müssen sich noch etwas Gedulden. Nach positiv absolvierter theoretischer und praktischer PPL - Prüfung müssen Sie noch einen Abschnitt erledigen: den sogenannten "D r e i e c k s f l u g ".

Dieser ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen - zum Beispiel Kirchheim - Zell a. See - Wels -Kirchheim - an einem Tag durchzuführen.
  Landebahn
Bei diesem Navigations - Dreiecksflug befinden Sie sich alleine an Bord, fliegen ohne Anleitung Ihres Fluglehrers und haben auch die gesamte Flugvorbereitung - Navigation, Treibstoffberechnung, Wetterlage und Windeinfluß - selbständig durchgeführt.

Ihr Fluglehrer steht Ihnen natürlich zur Seite und wird Ihre Flugvorbereitung überwachen bzw. überprüfen. Danach erst werden Sie Ihren ersten Alleinflug zu anderen Flugplätzen und wieder zurück durchführen.

Es versteht sich, daß Sie bereits in der praktischen Ausbildung mit der Vorbereitung auf einen Navigationflug und dessen Durchführung - mit einem Fluglehrer an Bord - vertraut gemacht wurden.

Einem erfolgreichen Abschluß Ihres Fluges steht somit nichts im Wege.
Nach Absolvieren der administrativen Hürden erhalten Sie nun den Privatpilotenschein - Sie dürfen alleine fliegen.
8. Wie lange dauert die PPL-Ausbildung?

Die Ausbildung in Theorie erstreckt sich über 3 - 4 Monate. Die Dauer der praktischen Ausbildung wird von vielen Faktoren - zum Beispiel Wetter, im ganz besonderen von Ihrer Verfügbarkeit und von der Verfügbarkeit des Fluggerätes - beeinflußt.
Aus Erfahrung muß mit einer Dauer von 4 - 6 Monaten gerechnet werden.

Von Vorteil ist es, wenn die Wintermonate bereits für die Funker-ausbildung, welche Sie ebenfalls in unserer Flugschule absolvieren können, von Ihnen genützt werden. Ein Funksprechzeugnis berechtigt Sie mit der Flugsicherung im In- und Ausland Funkkontakt aufzunehmen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Sicherheit geleistet.
 
Damit ist auch zusätzlich wiederum ein wichtiger Beitrag zur besseren Sicherheit geleistet. Unsere Flugzeuge sind natürlich alle mit Sprechfunkgeräten ausgestattet.

Das heißt, bei entsprechendem Einsatz Ihrerseits müssen Sie realistisch mit einer Gesamtausbildungsdauer von ca. 4 - 6 Monaten rechnen.
9. Was müssen Sie tun, um den 'Schein' zu verlängern ?

Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens 10 Stunden Dauer und mindestens 12 Landungen in den letzten 12 Monaten ausgeführt worden sein.
Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von mindestens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt 12 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens 5 Stunden Dauer mit mindestens 6 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate ausgeführt worden sein.

Die Hälfte der zur Verlängerung der Grundberechtigung erforderlichen Flugzeit kann durch einen Überprüfungsflug entsprechend den Bestimmungen über die praktische Prüfung mit einem von Austro-Control bestimmten oder anerkannten Sachverständigen ersetzt werden.
 
10. Welche Berechtigungen kann ich noch erwerben?

A) Schleppflugberechtigung (ZLPV §56)

A 1. Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen (Schleppflugberechtigung) zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

Grundvoraussetzung für unser Ausbildungsunternehmen ist jedoch, daß ein Bewerber um eine solche Berechtigung auch bereits eine ausreichende Erfahrung auf dem für seine Schleppflüge vorgesehenen Flugzeug besitzt.

Daß dieses Luftfahrzeug auch für die angestrebte Schleppflugart ( Segelflug- od. Bannerschlepp) auch zugelassen sein muß, soll hier eigentlich nur der Ordnung halber nochmals erwähnt werden.


A 2. Wer sich um eine Schleppflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er die Grundvoraussetzungen einmal mitbringt und zusätzlich mindestens vier Schleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers einwandfrei ausgeführt hat.


A 3. Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad
hintereinander auszuführen.


A 4. Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.


A 5. Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug ausgeführt hat.


B) Kunstflugberechtigung (ZLPV §57)

B1. Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.

B2. Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:

1) zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
2) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
3) je zwei Rollen nach links und nach rechts,
4) je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts
und nach links,
5) Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
6) einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer,
7) je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr
30 Grad mit anschließendem Abschwung.


B3. Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber der Prüfungskommission ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche von 300 x 100 m abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.

C. Sicht-Nachtflugberechtigung (ZLPV §58)

C1. Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.


C2. Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.


C3. Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz auszuführen.

C4. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

[Erläuterungen: es genügen Flüge von wenigstens 3 Stunden als Nacht-Sichtflüge mit mindestens 10. Nachtabflügen und 10 Nachtlandungen]

D. Instrumentenflugberechtigung
Fliegen nach Instrumenten, (fast ) unabhängig von Sichten, Bewölkung und Tageszeit

E. Gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Zivilluftfahrtpersonal
zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt:

EG-Richtlinie 91/670/EWG vom 16. Dez. 1991 - Art. 3, Abs. 2:


"Jeder Inhaber einer von einem [EU-]Mitgliedstaat ausgestellten Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer darf ein in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenes Luftfahrzeug fliegen.

Privatluftfahrzeugführer dürfen Rechte, die in ihrer Erlaubnis festgelegt sind und Berechtigungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bei Tag allerdings nur in einem Luftfahrzeug ausüben, das für eine Mindestflugbesatzung von einem Luftfahrzeugführer zugelassen ist."

Dies bedeutet eine formlose, generelle und unbefristete Anerkennung von
"Privatluftfahrzeug-Führererlaubnissen" (d.s. ICAO-konforme: PPL für Flugzeug und Hubschrauber,Segelfliegerscheine, Motorseglerberechtigungen, Privat-Freiballonfahrerscheine), die von anderen EG-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für Flüge nach Sichtflugregeln am Tag bei Benützung von Flugzeugen (für einen Piloten), die in einem EG-Mitgliedstaat registriert sind.

Anmerkung: diese Anerkennung bezieht sich nicht auf Berechtigungen wie Sonderpilotenscheine für Hänge- oder Paragleiter oder UL-Flugzeuge (z.B.: in Deutschland ausgestellte "Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer").
PILOTEN (bzw. Freiballonfahrer) mit einer gültigen "Privatluftfahrzeugführer-Lizenz" (oder einer Lizenz, welche die Rechte einer solchen Lizenz mit
einschließen), die von einem EG-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, dürfen innerhalb der EG-Mitgliedstaaten andere EG-registrierte (somit auch österreichisch registrierte) Luftfahrzeuge unter den genannten Bedingungen (im Sichtflug am Tage, ...) fliegen.

PRIVATLUFTFAHRZEUGFÜHRER mit einem österreichischen PPL (oder einer Lizenz, welche die Rechte einer solchen Lizenz mit einschließen), eine Segelflieger- oder Freiballonfahrerschein dürfen damit innerhalb der Mitgliedstaaten auch Luftfahrzeuge unter den genannten Bedingungen (im Sichtflug am Tage, ...) fliegen, die in anderen EG-Mitgliedstaaten registriert sind.
DAVON UNABHÄNGIG hat die trilaterale Vereinbarung vom 9. November 1978 über die gegenseitige Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz weiterhin Gültigkeit. Dieses ist gegenüber Deutschland nur in den Bereichen von Bedeutung, die von der EG-Richtlinie nicht betroffen sind. Gegenüber der Schweiz (nicht EG-Mitgliedstaat) ist das Abkommen die einzige diesbezügliche zwischenstaatliche Regelung.